BNV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 BNVGeltung für Berufssoldaten und Soldaten auf ZeitVerordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit · Dritter Abschnitt§ 15 Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.§ 15