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Für die Begrenzung der Fahrzeuge gelten die Maße der Anlage B. (Anlage B)
Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage B durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Diese Teile dürfen bis auf 55 mm herabreichen; wenn sie auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.
Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten 1.Breite im Höhenbereich a)bis 3,4 m über Schienenoberkante2,65 m, b)oberhalb…
Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien gemäß Anlage 9 einzuschränken.
Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles –…
a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind. a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene…
Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der…
Bei Wagen dürfen die über die Endradsätze hinausragenden Teile, ausgenommen Bahnräumer, höchstens bis auf 150 mm über Schienenoberkante herabreichen, wenn sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.