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Die Radsätze müssen der Anlage C entsprechen. (Anlage C)
Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis…
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 20 - 21)
Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß die Gleisbogen einwandfrei durchfahren werden können.
Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strecken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden oder auf solche…
Räder und Radsätze - außer denen von Zweiwegefahrzeugen mit besonderen Spurführungseinrichtungen - von Regelspurfahrzeugen müssen den Anlagen 15 oder 16, von…
Der Abgleichreifensatz ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.