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Druckbehälter, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein.
Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem zugelassenen Prüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.
Sie müssen von einem zugelassenen Prüfer regelmäßig wiederkehrend untersucht werden.
Über die Untersuchungen nach Abs. (3) sind Aufschreibungen zu führen.
Als Prüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen: a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind, b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.
Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer…
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen…
Die Druckbehälter sind entsprechend ihrer Einteilung in Prüfgruppen (§ 10 der VBD - NE) vor der Inbetriebnahme gemäß § 11 der VBD - NE durch Sachverständige…
Die Untersuchungen nach (1) und (2) und die Feststellungen müssen durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige erfolgen,…
Die Ergebnisse der Abnahmen, Untersuchungen, Fristverlängerungen gem. Abs. (4) und Probebelastungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten. IV. Bahnbetrieb
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.