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Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.
Für die Druckbehälter ist Teil IV (§§ 9 bis 12) der „Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nicht bundeseigenen Eisenbahnen (VBD - NE)“ maßgebend.
Die Druckbehälter sind entsprechend ihrer Einteilung in Prüfgruppen (§ 10 der VBD - NE) vor der Inbetriebnahme gemäß § 11 der VBD - NE durch Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen.
Die Druckbehälter sind gemäß § 12 der VBD - NE in festgelegten Fristen wiederkehrend durch Sachverständige bzw. Sachkundige zu prüfen.
Sachverständige für Druckbehälter mit Ausnahme der Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sind:
die Behältersachverständigen der Deutschen Bundesbahn,5
die Druckbehältersachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Druckbehältersachverständige für nicht bundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.
Sonstige überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Für Ladegutbehälter gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung. 4 IV. Bahnbetrieb