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Bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge bestehender Anschlußbahnen sind den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1969 anzupassen. Nach diesem Zeitpunkt sind Abweichungen nur mit einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erteilten Genehmigung zulässig.
Abweichend von der Richtlinie 2002/24/EG wird eine Typgenehmigung bis zum 31. Dezember 2015 auch für Fahrzeuge erteilt, die dieser Verordnung und den gemäß…
Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016 geltenden Recht gestellt,…
Bahnanlagen und Fahrzeuge, mit Ausnahme der Leitungen im Bahnbereich (§ 9), die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den…
Bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge bestehender Seilschwebebahnen sind den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1976 anzupassen. Nach…
Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen…
Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.