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Bahnanlagen und Fahrzeuge, mit Ausnahme der Leitungen im Bahnbereich (§ 9), die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1986 diesen Bestimmungen anzupassen, soweit nicht nach § 3 Abs. 1 von der Aufsichtsbehörde Fristverlängerungen oder Ausnahmen bewilligt werden.