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In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
das Datum der Schätzung,
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
die Wertzahlen.
Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.
die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und
Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die…
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 3180 - 3181)
Ergebnis der Schätzung mit Angaben über Klasse und Wertzahlen des Musterstücks,
Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Anhang II Teil B;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.