§ 22 Abs. 6 WpIGGesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die…
§ 50 Abs. 2 Nr. 9 BörsGBußgeldvorschriften
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Börsenträgers bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4b Absatz 5 Satz 1 nicht auf die Einsetzung eines…
Art. 69 Abs. 2 Buchst. u 32014L0065RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers zu verlangen,
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsBörsDVOSächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
zur Beurteilung der Anforderungen nach § 4a des Börsengesetzes an die Geschäftsleitenden sowie nach § 4b des Börsengesetzes an die Mitglieder der Verwaltungs-…
§ 17 Abs. 2 BörsVO NRWBörsenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Er kann die nach § 19 Börsengesetz zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändler und die Skontroführer (Handelsteilnehmer) nach…