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An der Börse Düsseldorf wird ein Sanktionsausschuss errichtet.
Er kann die nach § 19 Börsengesetz zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändler und die Skontroführer (Handelsteilnehmer) nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 1 Börsengesetz mit Verweis, Ordnungsgeld bis zu eine Million Euro oder Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen.
Einen Emittenten kann er nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 2 Börsengesetz mit einem Ordnungsgeld bis zu eine Million Euro belegen.
Der Sanktionsausschuss nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
auf Antrag eines Unternehmens, das zum Handel an der Börse zugelassen ist.
Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der…
Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der Handelsteilnehmer und…
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung…
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 7 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des…
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.