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Ein Mitglied des Börsenrates verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn
es verzichtet,
es die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
die Zulassung des von dem Mitglied vertretenen Unternehmens endet,
die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem bislang vertretenen Unternehmen endet; dies gilt nicht, wenn das durch das Mitglied vertretene Unternehmen einer Fortführung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit zustimmt;
die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zur bisherigen Gruppe endet.
Kommt eine Unternehmensverbindung im Sinne des § 15 Aktiengesetz zwischen zwei im Börsenrat vertretenen Unternehmen zustande, so teilen sie binnen vier Wochen nach dem Zusammenschluss mit, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Unterbleibt eine fristgemäße Erklärung, trifft der Vorsitzende des Börsenrates die Entscheidung.
Verlust der Wählbarkeit,
Die Amtsdauer des bisher im Amt befindlichen Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates. Teil 4 Sanktionsausschuss
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung bei
Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich oder elektronisch erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.
Beschluß der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,
Soweit Mitglieder neu zu wählen oder Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.