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Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss Zeit und Ort der Sitzung, die Besetzung des Sanktionsausschusses sowie den Gegenstand des Verfahrens enthalten. Die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie der Termin einer Augenscheinseinnahme sollen angegeben werden. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
Das persönliche Erscheinen des betroffenen Handelsteilnehmers oder Emittenten kann angeordnet werden.
Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten abgekürzt werden.
Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der…
Die Beteiligten können sich vor der Sitzung schriftlich zur Sache äußern. Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den…
Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich oder elektronisch zu laden. Bei der Ladung…
Der Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern nicht die Person, die den Einspruch eingelegt hat und alle…
Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien und die Beteiligten zu laden. Bei ihrem Nichterscheinen kann auch in Abwesenheit verhandelt werden,…
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.