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Der Sanktionsausschuss entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren.
Nach Vorliegen eines Antrags auf Einleitung eines Sanktionsverfahrens nach § 34 fordert das zuständige vorsitzende Mitglied die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmer unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung muss über die Besetzung des Spruchkörpers informieren. Ihr ist eine Kopie des Antrags einschließlich der dem Antrag beigefügten Unterlagen beizufügen.
Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten…
Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22…
Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder…
der Sanktionsausschuss den Beteiligten mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.