Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse · Erstes Kapitel, Erster Abschnitt
Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 4 BörsZulV
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