§ 38 Abs. 1 BörsGBörsengesetz
Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung)…
§ 32 Abs. 1 BörsGBörsengesetz
Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung durch die Geschäftsführung, soweit nicht…
§ 5 Abs. 1 BörsZulVHandelbarkeit der Wertpapiere
Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
§ 106 Abs. 3 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung des Wertpapiers auf (Einführung).
§ 7 Abs. 2 BörsZulVZulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer Emission
Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen.