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Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.
Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert,…
Die Mitnahme von Gegenständen, die aus dem Wagen hinausragen, ist untersagt.
Der Fährführer kann Personen, Tiere oder Gegenstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten…
Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.