§ 30d Abs. 2 StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige technische Einheiten die gesamte innere und äußere Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen, gelten als…
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefGPersonenbeförderungsgesetz
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt…
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b SN-9820Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 14 Abs. 1 EBOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985
Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
§ 41 Abs. 3 PBefGPersonenbeförderungsgesetz
Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.