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Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
Triebfahrzeuge sind alle schienengebundenen Fahrzeuge mit Fahrantrieb, Zweiwegefahrzeuge und schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.
Alle Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie die von ihnen zu befahrenden Gleisbögen ohne Zwängen durchfahren können. Regelspurtriebfahrzeuge sollen jedoch mindestens Bögen mit 140 m Halbmesser, Regelspurwagen solche mit 80 m Halbmesser befahren können.
Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein und instandgehalten werden, dass sie in dem für sie auf der Anschlussbahn zugelassenen Geschwindigkeitsbereich sicher bewegt werden können.
Fahrzeuge besonderer Art, die nicht in Fahreinheiten eingestellt werden, und schienengebundene Rangierhilfsmittel brauchen den Bedingungen der §§ 16 bis 19 nur insoweit zu entsprechen, als es für ihren Einsatz erforderlich ist.