§ 28 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren,
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b SN-9820Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 46 Abs. 3 BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
§ 1 Abs. 5 Nr. 3 MessEVVerordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,
Anlage 1 Nr. 12 Buchst. h MessEVVerordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind aa)für Selbstfahrer,bb)als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes…