§ 45 Abs. 2 Nr. 3 PBefGPersonenbeförderungsgesetz
§ 40 gilt nicht für den Linienbedarfsverkehr.
§ 41 Abs. 3 PBefGPersonenbeförderungsgesetz
Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 StrVerkSiVVerordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
für die Einrichtung und den Betrieb neuer Linienden in Nummer 1 genannten Unternehmern, den Unternehmern des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen sowie…
Art. 5 Abs. 2 32009R1073Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, b) die Beförderung von…
§ 42b Nr. 1 PBefGPersonenbeförderungsgesetz
einer der folgenden Vorschriften entsprechen: und