Erwägungsgrund 5 32009R1073
Voraussetzung für die Ausübung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen sollte der Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. Die Verkehrsunternehmer sollten zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge verpflichtet sein, um die wirksame Kontrolle durch Aufsichtsbehörden, insbesondere durch solche außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, zu erleichtern. Die Bedingungen für die Ausstellung und den Entzug der Gemeinschaftslizenzen, ihre Gültigkeitsdauer und die Einzelbestimmungen für ihre Anwendung sollten festgelegt werden. Es ist auch notwendig, detaillierte Spezifikationen für die Gestaltung und andere Merkmale der Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien festzulegen.