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Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen,
Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden
Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind, sofern sie nicht durch selbsttätige Einrichtungen der zuständigen Betriebsstelle angezeigt werden, dieser…
Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:
entgegen § 13 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse und Unfälle mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.