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Die Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid, Amt Neunkirchen, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Neunkirchen-Seelscheid.
Das Amt Neunkirchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid sowie dem Amt Neunkirchen vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 14]
§ 3 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;
das nach § 3 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.
das nach § 5 übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
das nach Nr. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des…
das nach § 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des…
das nach § 4 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des…
das nach § 3 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 1 der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten…
das nach § 5 Abs. 1 übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.