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Die Gemeinden Berkum, Gimmersdorf, Holzem, Ließem, Niederbachem, Oberbachem, Pech, Villip, Werthhoven, Züllighoven, alle Amt Villip, sowie die Gemeinden Adendorf, Arzdorf und Fritzdorf, Amt Meckenheim, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Wachtberg.
Das Amt Villip wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Wachtberg.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Adendorf, Arzdorf, Berkum, Fritzdorf, Gimmersdorf, Holzem, Ließem, Niederbachem, Oberbachem, Pech, Werthhoven, Züllighoven und dem Amt Villip vom 28. Mai/ 11. Juni 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bonn über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Villip mit den Gemeinden Adendorf, Arzdorf, Fritzdorf, Berkum, Gimmersdorf, Holzem, Ließem, Niederbachem, Oberbachem, Pech, Werthhoven und Züllighoven zu der neuen Gemeinde Wachtberg vom 14. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 7 a, 7 b]
§ 1 Abs. 3 und § 6 Satz 1 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 2 und Nr. 5 Satz 1 der Bestimmungen können fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Gemeinde Wachtberg abgeändert werden;
§ 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2, 3 und 4 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
das nach § 8 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und das nach Nr. 7 Abs. 2 der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft.
Abschnitt
Siegkreis
§ 8 Abs. 3, 4 und 5 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
das nach § 3 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 1 der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten…
das nach Nr. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des…
§ 2 Abs. 3 und die Anlage zum Gebietsänderungsvertrag finden keine Anwendung;
das nach § 5 übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
das nach § 3 Abs. 4 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 letzter Satz der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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