§ 10 Abs. 2 BootsbMstrVAllgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in…
§ 3 Abs. 2 BootsbMstrVZiel und Gliederung des Teils I
Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
§ 2 BootsbMstrVMeisterprüfungsberufsbild
Im Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu…
§ 1 MbauMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II…
§ 1 BehAppMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II…