§ 1 BootsbMstrVGegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Meisterprüfung…
§ 8 Abs. 1 BootsbMstrVZiel, Gliederung und Inhalt des Teils II
In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch…
§ 10 Abs. 2 BootsbMstrVAllgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in…
§ 7 Abs. 3 BootsbAusbV 2011Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BöttchMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk
eine Situationsaufgabe nach § 6.