§ 24 Abs. 3 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen; andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für…
§ 20 Abs. 2 MbBOVerordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die miteinander verbunden sind, müssen die Kupplungen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht möglich…
§ 43 Abs. 4 StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig, In jedem Fall muss die Herstellung einer…
§ 18 Abs. 2 EBOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985
An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach Anlage 18 eingehalten werden.
§ 25 Abs. 1 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Die dafür erforderlichen Räume (Anlage 11) müssen bei Fahrzeugen mit…