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Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden werden.
Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen; andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig.
Die Fahrzeuge außer Rollfahrzeugen müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
Die Fahrzeuge - ausgenommen Rollböcke - sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, dass die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit – auch bei der…
Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge - ausgenommen nachschiebende Triebfahrzeuge - müssen untereinander gekuppelt sein, außer wenn sie abgestoßen oder beigedrückt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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