BOStrab — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 BOStrabAusnahmenVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen · Erster Abschnitt § 5Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. § 5