Schlußformel BOKraftVerordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Der Bundesminister für Verkehr
Schlußformel LuftBOBetriebsordnung für Luftfahrtgerät
Der Bundesminister für Verkehr
Schlußformel WaStrGAnlErmVVerordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen
Der Bundesminister für Verkehr
Schlußformel WaStrGPolVErmVVerordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
Der Bundesminister für Verkehr
§ 51 Abs. 3 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: