§ 1 Abs. 1 BPersVGAnwendungsbereich
Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte…
§ 118 BPersVGGrundsatz
Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Abs. 1 BPersVGBegriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 101 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt Teil 1 insoweit entsprechend, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Kapitel 2 Oberste…
§ 4 BWpVerwPGGesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung
Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene…