Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt Teil 1 insoweit entsprechend, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Kapitel 2 Oberste Landesbehörden
§ 101 SPersVGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen