§ 112 Abs. 6 BPersVGBundesnachrichtendienst
§ 125 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
§ 49 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlordnung mit folgenden Abweichungen:
§ 113 Abs. 2 BPersVGBundesamt für Verfassungsschutz
Die Regelungen der §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42 Absatz 1 und des § 58 Absatz 2 über eine Beteiligung von Vertreterinnen oder Vertretern oder Beauftragten der…
§ 240 Abs. 1 Nr. 3 SGB IXSozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 177 Absatz 1 Satz…
§ 110 BPersVGGrundsatz
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.