§ 12 Abs. 3 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
§ 16 Abs. 6 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Die Geschlechter sollen in jeder Gruppe, mindestens aber im Personalrat insgesamt, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis zu den Beschäftigten vertreten sein. § 15…
§ 20 Abs. 3 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
§ 6 Abs. 2 Nr. 5a BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
den Hinweis, daß die Geschlechter im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,
§ 8 Abs. 2 WO-LPVG NRWWahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienstelle entsprechend im Personalrat vertreten sein.