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Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person. Zugleich bestimmt er deren Vertretung. Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder auf fünf oder sieben Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratswahl erforderlich ist.
Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.
Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Vorstand und eine oder einen von ihnen…
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Wahlvorstand und eine…
Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als…
Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann Wahlberechtigte im Einvernehmen mit der Dienststelle als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu…
Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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