BPersVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 49 BPersVGVerbot der BeitragserhebungBundespersonalvertretungsgesetz · Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 3 § 48Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. § 48