§ 48 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 46 Abs. 1 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 42 Abs. 1 NRW-27385Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 37 Abs. 1 BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 58 Abs. 3 DRiGDeutsches Richtergesetz
Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des…