§ 54 Abs. 1 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle. Sie wird von der oder von dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
§ 49 Abs. 1 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrats geleitet. Sie ist nicht…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 14 SN-16771Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze
Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten…
§ 45 Abs. 1 NRW-27385Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrats geleitet. Sie ist nicht…
§ 112 Abs. 3 BPersVGBundesnachrichtendienst
Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung…