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Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur Personalversammlung zuschalten
Beschäftigte mittels audiovisueller Einrichtungen aus anderen Räumen am Hauptsitz der Dienststelle, aus Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle oder
Beschäftigte in mobiler Arbeit außerhalb der Dienststelle.
Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, sind Teilversammlungen abzuhalten.
Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines berufsbezogenen Personenkreises durchführen.
Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten die Dienststellen oder ihre Beschäftigten gemeinsam unmittelbar betreffen und die dienstlichen Verhältnisse eine gemeinsame Personalversammlung zulassen. Die Personalvertretungen berufen die Personalversammlung gemeinsam ein und einigen sich auf die Leitung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie § 50 finden keine Anwendung.
Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten…
Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen…
Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle…
„Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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