BPersVWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietAllgemeine innere Verwaltung§ 42 BPersVWOEntsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des BezirkspersonalratesWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz · Dritter Teil§ 43 KI-Hinweise anzeigenFür die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt. 0 0