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Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.
Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Die nach § 11…
Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer…
Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem…
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen eine Vorschlagsliste unterzeichnet sein muss (§ 19 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes),…
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht sind oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.