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Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind,
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
Nach den Grundsätzen der Personenwahl kann gewählt werden, wenn a) bei Gruppenwahl nur ein Vertreter, b) bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu…
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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