§ 12 Abs. 1 BPolLVBesondere Fachverwendungen
Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können
Anlage 1 BPolLV(zu § 3 Absatz 2)
Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 9 Abs. 1 BPolLVZugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung…