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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bleibt unberührt.
Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeibehördliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Das fachlich zuständige Staatsministerium kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen oder Bundespolizeidirektionen mit der Führung von Einsätzen beauftragen.
Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Verwendungen sind sachlich zuständig: In Bezug auf Satz 1 Nummer 5 schließt die sachliche Zuständigkeit jeweils auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.
das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach
§ 3 Abs. 236 SatzAbsatz 5,1, § 2852 Absatz 21 NummerSatz 32, undAbsatz 4,2 §Satz 31a1, Abs.Absatz 14 Satzund 15 und § 69a104 Abs.Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,
§ 63 Abs.Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs.Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs.Absatz 2 und § 74a Satz 23 des Aufenthaltsgesetzes,
§ 12d88 Abs.Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes,Strahlenschutzgesetzes,
§ 1 Abs.Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes,
§ 12 Abs.Absatz 1 Nr.Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift,
§ 6 Abs.Absatz 1 Nr.Nummer 2 und § 32 Abs.Absatz 1 Nr.Nummer 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes,Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;
§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;
das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
§ 26 Nr. 2 des Passgesetzes,
§ 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
§ 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
§ 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
die Bundespolizeidirektiondas 11Bundespolizeipräsidium für die Aufgaben nach § 4aAhndung undvon VerwendungenOrdnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;
§ 14 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes,
§ 26 Nummer 2 des Passgesetzes,
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt11 für die Aufgaben nach § 65 und Verwendungen nach § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes;
die jeweils örtlichBundespolizeidirektion zuständigeBad BundespolizeidirektionBramstedt für die Aufgaben nach § 7 des Bundespolizeigesetzes;
§ 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,
§ 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes;
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;
die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.
§ 1314 Abs.Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes,
§ 26 Nr.Nummer 2 des Passgesetzes,
§ 10 Abs.Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
§ 64b Abs.
Zu Maßnahmen nach § 3150 Abs.Absatz 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.
Es sind befugt zur Anordnung von Maßnahmen
nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 3049 Absatz 4 und § 3150 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes
die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie
das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt,
nach § 2836 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium, soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt.
Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;
§ 10 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
§ 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
§ 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes;
§ 49 Abs.Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,
§ 78 der Aufenthaltsverordnung,
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes.