§ 80 Abs. 2 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
§ 29 Abs. 4 SächsVersGSächsisches Versammlungsgesetz
Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bleibt unberührt.
§ 112 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.
§ 39 Abs. 5 SächsPBGZuwiderhandeln gegen Polizeiverordnungen
Das fachlich zuständige Staatsministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
§ 2 Abs. 3 AGImSchG SNAusführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und § 4 kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben…