BPräsWahlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 BPräsWahlGGesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung · Zweiter Abschnitt § 10Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten. § 10