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Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist - vorbehaltlich anderer Regelungen - Im Übrigen richtet sich die zuständige Stelle nach dem jeweiligen Fachrecht.
bei einem durch das Land geregelten schulischen Berufsausbildungsabschluss die Schulaufsichtsbehörde,
bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den hauswirtschaftlichen Bereich, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, geregelt ist, das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft,
für die Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe und für die Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin/Geprüfter Meister für Bäderbetriebe das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle,
für die Prüfung für Übersetzerin/Übersetzer, für Dolmetscherin/Dolmetscher sowie für Übersetzerin/Übersetzer und Dolmetscherin/Dolmetscher das Ministerium für Bildung und Kultur,
für die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation für die Arbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen das Ministerium für Bildung und Kultur,
für die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte das Ministerium für Bildung und Kultur.
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums. Kapitel 2 Reglementierte Berufe