§ 18 BQFG
Evaluation und Bericht
(1)
Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
(2)
Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.