§ 3 Abs. 1 ÄApPsyTäBerGerO SL 2004Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes Vom 27. Juli 2004
Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegenüber…
§ 140 Abs. 3 BRAOProtokollführer
Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist…
§ 184 Abs. 1 BRAOVerschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der…
§ 78 Abs. 2 WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 59c Absatz 1 Satz 2 und 3…
§ 108 Abs. 4 BNotOBundesnotarordnung
Die Notare haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a Absatz 1 Satz 1 und 2,…