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Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegenüber jedermann Verschwiegenheit zu bewahren. Über diese Pflicht sind die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu belehren.
Die Genehmigung zur Aussage erteilt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts.